Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile / Wohnwagen – gültig ab 01.11.2022 (alle vorherigen Mietbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit)

1.Vertragsinhalt: Gegenstand des Vertrages mit der Vermietfirma ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles / Wohnwagens. Die Vermietfirma schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
Zwischen der Vermietfirma und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 a-BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Anmietung eines Reisemobiles liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung). Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Vermietfirma vollständig auszufüllende und unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Grundsätzlich bucht der Mieter eine Fahrzeuggruppe, d.h. den Grundriss wie er im Vermietprospekt bzw. im Prospekt des Fahrzeugherstellers der entsprechenden Gruppe zugeordnet ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Fahrzeug eines bestimmten Typs bzw. Herstellers gebucht wird oder gebucht werden kann.

2. Mietpreise: Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. Die Mietpreise beinhalten die Mehrwertsteuer, Kasko-Versicherung mit 1000,-- Euro Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung. Eventuell während der Mietzeit anfallende Verschleiß-Reparaturen werden von uns nach Belegvorlage erstattet (über 150,- Euro bedarf dies unserer vorherigen Genehmigung). 250 km sind pro Miettag frei (für jeden weiteren km berechnen wir 30 Cent). Ab dem 21. Miettag unbegrenzte Kilometer. Bei Abholung und Rückgabe des Fahrzeuges wird der Füllstand des Dieseltanks auf Übergabeprotokollen dokumentiert. Er muss gleich sein, andernfalls berechnet die Vermietfirma pro Liter Diesel 2,50 Euro. Die Tagespreise ( 11.01 Uhr – 11.00 Uhr des Folgetages ) werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangene Stunde 25,- Euro (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamtpreis) und geben an Sie eventuelle Schadensansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service- Pauschale von 145,- Euro berechnet. Sie beinhaltet Einweisung, Adapterkabel, CEE Stecker, Gasflaschenfüllung, WC-Chemikalien, Toilettenpapier sowie Außenreinigung bei normaler Verschmutzung. Der Frischwassertank (Frischwasserverordnung Stand: 01.01.03) wird leer übergeben und leer zurück genommen. Haftungsausschluss für die garantierte Qualität des Trinkwassers wird hiermit vereinbart. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Betriebskosten, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Bei Fahrten durch Österreich ist ein Pickerl oder eine Go Box (über 3500 kg) zu erwerben.
3. Vertragsabschluss: Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 250,-- Euro zu leisten. Die Restsumme ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Fahrzeugbuchungen sind für beide Seiten verbindlich, wenn der vom Mieter/in unterschriebene Mietvertrag bei dem Vermieter vorliegt. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage zum Anmietdatum) ist der Mietpreis sofort fällig. Zahlungsweise: per Überweisung an Konto-Nr. 34576, Raiffeisenbank Rehling, BLZ 720 691 93 oder bar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist (Anzahlung oder Restsumme) ist der Vermieter nicht mehr an den Vertrag gebunden. Der Rücktritt vom Vertrag ist nur schriftlich möglich. Bei Stornierung wird generell die Anzahlung einbehalten. Bei Rücktritt innerhalb der letzten 21 Tage vor Mietbeginn werden 100% der Gesamtkosten, bei 22-50 Tagen vor Mietbeginn 80% der Gesamtkosten fällig. Wird der Wagen am Mietbeginn nicht abgeholt, ist auch die gesamte Mietsumme fällig. Wir empfehlen, ein Urlaubs-Schutz-Paket abzuschließen. Unterlagen erhalten Sie auf Wunsch. Bricht der Mieter seine Reise vorzeitig ab, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung der Miete. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
4.Kaution: Die Kaution von 1000,-- Euro ist in bar bei Abholung zu hinterlegen. Ohne Hinterlegung der Kaution wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Bei einwandfreier und gereinigter Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution zurückerstattet. Sollte anhand der Übergabe/Rückgabeprotokolle eine Nachberechnung notwendig werden, wird die Kaution bis zur Abrechnung einbehalten.
5. Haftung: Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zu 1000,-- Euro pro Schadensfall. Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol- oder Drogen bedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 205 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 08 LVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsbeschränkung voll für alle Schäden, die aus einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und - breite) beruhen. Um Schäden am Fahrzeug zu vermeiden, ist die Markise bei starkem Wind und Regen einzufahren. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß (Ziffer 7) dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 8) oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. der Vermietfirma geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
6. Rückgabeprotokoll, Abtretungsverbot: Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietfirma, spätestens jedoch nach 2 Miettagen, anzuzeigen. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind. Der Mieter hat bei allen Schäden ( Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden ) sofort die Polizei und die Vermietfirma zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Spätestens bei Rückgabe ist ein ausführlicher schriftlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze abzugeben. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen und von beiden Parteien unterschrieben sein, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
7. Berechtigte Fahrer: Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers einzustehen.
8. Verbotene Nutzung: Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung, für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehene Gelände zu verwenden. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
9. Übergabe, Rücknahme: Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübernahme an einer Einweisung in das Fahrzeug teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges solange vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Vor der Rückgabe des Fahrzeuges muss dieses innen vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter ab 150,- Euro für die Innenreinigung berechnet (bei grober Verschmutzung nach Aufwand). Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter Reinigungsgebühren ab 150,- Euro in Rechnung gestellt. Für die Außeneinigung (nur bei grober Verschmutzung, sonst in der Servicepauschale enthalten) berechnen wir ab 150,-- €. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift des Mitarbeiters der Vermietfirma auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. Ohne diese Unterschrift gehen sämtliche Schäden am Mietfahrzeug zu Lasten des Mieters, insbesondere bei Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten. Mit der Übernahme des gemieteten Fahrzeuges übernimmt der Mieter die Sorgfaltspflicht ( z.B. Kontrolle von Ölstand, Reifenluftdruck usw. ). Kann das gebuchte Fahrzeug von der Vermietfirma nicht bereitgestellt werden, so behält sich die Vermietfirma das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges höhere Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.
10. Auslandsfahrten: Auslandsfahrten innerhalb der EU-Staaten sind möglich; ausgenommen hiervon ist die Türkei. Für Fahrten außerhalb der EU-Staaten muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt und eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erstellt werden. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Bei Fahrrädern am Heck ist eine Warntafel anzubringen.
11. Beschränkung der Haftung: Die Haftung der Vermietfirma ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um vertragliche Hauptpflichten handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung sowie für die Haftung der Vermietfirma seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen bei Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens.
12. Ausschlussfrist, Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges an unseren Firmensitz schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch die Vermietfirma verjähren in 6 Monaten, außer in Fällen des Vorsatzes, nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
13. Datenschutz: Die Vermietfirma darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann die Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zu Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
14. Schlussbestimmungen: Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
15. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Aichach als Gerichtsstand vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seien Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.



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